Dawud Gholamasad

Die Lehren aus der Regierungskrise Frankreichs: Verfassungsimmanente Krisenpotenziale des Semipräsidialsystems

 

Frankreich hat bei den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juli 2024 zwar mehrheitlich links gewählt, erhielt jedoch trotz massiver Proteste eine Mitte-Rechts-Regierung. Die Linke war zwar als stärkste Kraft aus der Parlamentswahl hervorgegangen, konnte jedoch keine eigene Mehrheit aufbauen, um einen Premierminister zu stellen. Daher sieht die Linke in Michel Barnier einen Regierungschef „von Le Pens Gnaden“ und wirft Präsident Macron einen „Staatsstreich“ vor. Denn auch die anderen politischen Lager konnten keine eigene Mehrheit erreichen.

Angesichts dieser Pattsituation und der fehlenden Koalitionskultur in Frankreich ernannte Präsident Macron den konservativen Ex-EU-Kommissar Michel Barnier zum Premierminister. Nachdem der rechtspopulistische „Rassemblement National“ von Marine Le Pen auf ein Misstrauensvotum gegen den neuen Premier verzichtete, entstand eine Mitte-Rechts-Regierung. Diese hielt jedoch nicht einmal drei Monate. Frankreich steckt nun wieder in einer Regierungskrise, sodass Präsident Macron erneut einen neuen Premierminister suchen muss.

Internationale Medien machen vor allem Emmanuel Macron für den Sturz der Regierung verantwortlich. Diese Personifizierung der Krise, die als Fehleinschätzung Macrons gedeutet wird, übersieht jedoch die verfassungsimmanenten Krisenpotenziale des semipräsidentiellen Regierungssystems Frankreichs.

Ein ähnliches Krisenpotenzial war bereits im Verfassungsentwurf der „Islamischen Republik Iran“ angelegt, der in vielen Aspekten dem französischen System nachempfunden war. Dem Entwurf wurde jedoch nachträglich die „absolute Schriftgelehrtenherrschaft“ hinzugefügt. Der Konflikt zwischen dem damaligen Präsidenten Khamenei und Ministerpräsident Mussavi war ein Resultat dieser Krisenpotenziale, der durch die Entscheidung des „charismatischen Führers“ Khomeini zugunsten Mussavis beigelegt wurde.

Aus diesen Beispielen lassen sich Lehren für die zukünftige Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit des Iran nach dem Sturz der „Islamischen Republik“ ziehen.1 Diese Lehren betreffen insbesondere das semipräsidentielle Regierungssystem, das auch in Frankreich krisenanfällig ist:

Das semipräsidentielle System vereint Elemente des parlamentarischen und des präsidentiellen Regierungssystems. Die Regierung hängt sowohl vom Vertrauen des Staatspräsidenten ab als auch von der Mehrheit im Parlament. Daher kann man es auch als präsidial-parlamentarisches System bezeichnen.

1 Vergl. meine Diskussionsgrundlage der demokratischen Opposition: https://gholamasad.jimdofree.com/artikel/die-diskussionsgrundlage-einer-aktionseinheit-der-demokratischen-opposition/

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Es ist eine Mischung beider Systeme: Wie im Präsidialsystem wird der Staatspräsident vom Volk gewählt und kann die Regierung bilden ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung des Parlaments nehmen zu müssen. Dennoch muss er, wie in den USA, mit dem Parlament zusammenarbeiten, da dieses über die Gesetzgebung entscheidet. Im Gegensatz zum parlamentarischen System, wie etwa in Großbritannien oder Deutschland, hat der Präsident im semipräsidentiellen System nicht nur repräsentative Aufgaben. Er hat auch eine entscheidende Rolle bei der Regierungsbildung. So wird der Premierminister in Frankreich vom Präsidenten ernannt, kann jedoch durch ein Misstrauensvotum der Nationalversammlung gestürzt werden. Die Regierung ist also vom Vertrauen beider Instanzen abhängig. Der Präsident hat dabei gegenüber der Regierung einen erheblichen Einfluss, da er an der Spitze der Exekutive steht.

Diese Kombination macht das semipräsidentielle System anfälliger für Krisen als die beiden anderen Systeme, da es nicht nur von der schriftlichen Verfassung abhängt, sondern auch von der Verfassungswirklichkeit und den politischen Gepflogenheiten. So schreibt die Verfassung in der Regel vor, dass der Präsident die Regierungsmitglieder ernennt, diese jedoch vom Parlament bestätigt werden müssen. Auch kann das Parlament die Regierung stürzen. In einem semipräsidentiellen System kann es daher in der Praxis durchaus zu einer parlamentarischen Regierungspraxis kommen, da der Präsident in der Regel niemanden ernennt, der das Vertrauen des Parlaments nicht besitzt. Probleme entstehen jedoch, wenn keine Fraktion im Parlament über eine ausreichende Mehrheit verfügt und keine Koalitionsbereitschaft besteht.

Die Verfassungswirklichkeit hängt stark davon ab, ob der Präsident und die Parlamentsmehrheit dem gleichen politischen Lager angehören oder ob eine Koalition ihn unterstützt. In solchen Fällen ist der Präsident der klare politische Führer, der den Regierungschef auswählt. Dabei muss er jedoch auch die Wünsche der im Parlament unterstützenden Parteien berücksichtigen.

Im Extremfall kann der Präsident gezwungen sein, eine „Cohabitation“ – das schwierige Zusammenleben der beiden politischen Lager – zu akzeptieren, wenn er politisch realistisch ist. Ein solcher Fall trat erstmals 1986 ein, als der sozialistische Präsident François Mitterrand aufgrund einer Mehrheit der Liberalen und Konservativen im Parlament den Konservativen Jacques Chirac zum Premierminister ernannte. In der Außenpolitik konnte der Präsident jedoch weiterhin eigene Akzente setzen. Eine „Cohabitation“ gab es noch in den Jahren 1993-1995 und 1997-2002.

Gerade anhand der aktuellen Krise in Frankreich wird jedoch die systemimmanente Krisenanfälligkeit des semipräsidentiellen Systems deutlich. Es ermöglicht keine beständige und klar unterscheidbare Regierungspraxis zwischen parlamentarischem und präsidentiellem System. Vielmehr wechseln sich Phasen einer präsidentiellen Regierungspraxis – bei politischer Übereinstimmung zwischen Präsidenten und Parlamentsmehrheit – und Phasen einer parlamentarischen Regierungspraxis während der Cohabitation ab. Die zunehmende Polarisierung in Frankreich und die zunehmende Lagermentalität erschweren ein „Zusammenleben“ der politischen Lager zunehmend.

Hannover, 11.12.2024

Wir sind nicht nur Staatsbürger sondern auch Weltbürger mit entsprechenden Rechten und Pflichten.

In diesem Beitrag möchte ich darstellen, wie und warum unsere Rechte als Weltbürger durch das Subsidiaritätsprinzip völkerrechtlich geschützt sein muss, wenn wir über das entsprechende Rechtsbewusstsein verfügen.

 

Der Staat ist die Organisationsform der Herstellung und Betrieb allgemeiner Reproduktionsbedingungen der Gesellschaft der Menschen. Diese „allgemeinen Reproduktionsbedingungen“ werden als Kernaufgaben jedes Staates begriffen, deren Erfüllung die Legitimationsgrundlage des politischen Staates - im Sinne der Herrschaft der mit diesen Aufgaben betrauen Amtsinhaber - bildet. Der Schutzauftrag des Staates, der innerstaatliche Schutz der Bürger und ihres Rechtsschutzes sowie deren Schutz nach außen, ist einer dieser Kernaufgaben. Erst mit der effektiven Wahrnehmung dieser Kernaufgaben ist auch die völkerrechtliche Grundlage der Souveränität jedes Staates gegeben. Ebenso in diesem Sinne genießt der Staat als ein Angriffs- und Verteidigungseinheit entsprechenden völkerrechtlichen Schutz. Versagt der Staat in seinem Schutzpflicht gegenüber den Staatsbürgern, unabhängig von ihrer jeweiligen Gruppenzugehörigkeit, muss die Weltgemeinschaft in Gestalt der UNO subsidiär, d.h. „unterstützend oder behelfsmäßig“, eingreifen1.

 

Zum Konzept der Internationalen Schutzverantwortung

Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht nur grundlegender Bestandteil vieler moderner Gesellschaftsordnungen, die vor allem föderativ organisiert sind, sondern auch von regionalen und internationalen Organisationen wie EU und UNO. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll im Allgemeinen eine (staatliche) Aufgabe soweit wie möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die Europäische Gemeinschaft z.B. darf nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn die politischen Ziele besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Es sieht mit anderen Worten vor, dass Aufgaben und Problemstellungen stets von der kleinsten möglichen Einheit bewältigt werden. Übergeordnete Instanzen greifen nur dann subsidiär ein, wenn es unbedingt erforderlich ist.

 

Versagt z.B. ein Staat in seiner Rechtschutzaufgabe greift die Internationale Schutzverantwortung der UNO. In diesem Sinne stellen schwerste Menschenrechtsverletzungen völkerrechtliche Straftatbestände dar und rufen nach einem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft. Eine Intervention ist rechtlich jedoch nur mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrates erlaubt. Es bedeutet aber nicht, dass eine gewaltsame Intervention immer gegeben ist. Im gewissen Fällen der Menschenrechtsverletzungen besteht auch die Möglichkeit einer gewaltlosen präventiven Intervention auf der Grundlage der „Schutzverantwortung2. Sie ist eine der völkerrechtlichen Optionen, die für die UNO-Mitglieder verbindlich ist. Denn mit der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2005 beschlossen „Schutzverantwortung“ („responsibility to protect“ auch R2P oder Rt0P) zur Prävention von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wurde eine völkerrechtliche Grundlage für die gewaltlosen präventiven humanitären Intervention geschaffen. Die Schutzverantwortung ist ein neues Konzept der internationalen Politik und des Völkerrechts zum Schutze der Menschen als Einzelne und Gruppen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts. Sie wurde maßgeblich von der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) in den Jahren 2000/2001 entwickelt und international verbreitet und nach der Zustimmung der Generalversammlung der UNO sogar in Resolution 1674 des Sicherheitsrats erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument erwähnt. UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon veröffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von präventiven Maßnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt.

 

Die Schutzverantwortung trifft zunächst den Einzelstaat und beschreibt seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal- oder Gebietshoheit unterstellten Bürger zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt, der eine subsidiäre Schutzverantwortung zukommt. Ist jedoch die politische Führung des jeweiligen Staates nicht fähig oder willens wie im Falle Iran, die Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen, darf die internationale Staatengemeinschaft, vornehmlich die Vereinten Nationen, zum Schutz der bedrohten Menschen eingreifen. Dazu stehen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militärische Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet. Der rechtzeitige präventive Einsatz ziviler Mittel zur Wahrung der Menschenrechte kann - meiner Meinung nach - den möglichen Einsatz militärischer Mittel rechtzeitig vorbeugen. Deswegen bedeute die vorbeugende gewaltlose humanitäre Intervention keineswegs eine Aufforderung zur gewaltsamen Intervention der USA und Saudisch-Israelischen Koalition, die jeder vernünftiger Mensch als Lösungsstrategie zu den politischen Konflikten ausdrücklich ablehnen muss. Zumal die kriegslüsterne Kräfte keine solche Legitimation bedürfen, weswegen die US Repräsentantenhaus ein entsprechendes Gesetz zur Vorbeugung solcher Militärinterventionen durch Trump ohne legislative Zustimmung verabschiedet hat.

Aber die geforderte gewaltlose präventive humanitäre Intervention zum Schutz der Menschenrechte ist keineswegs eine Verletzung der Souveränität der totalitären Staaten, die zuweilen als straffreie Verletzung der Menschen in Anspruch genommen wird. Die Theoretische Grundlage der Schutzverantwortung der Staaten ist der Inbegriff von Souveränität als Verantwortung ("sovereignty as responsibility"), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung übernehmen muss, um als souverän zu gelten. Die R2P hilft damit, universale Moralvorstellungen zum Schutz der Menschen als Einzelne und Gruppen international zu verwirklichen. Als zu verhindernde Menschenrechtsverletzungen werden VölkermordKriegsverbrechenVerbrechen gegen die Menschlichkeit (wie die oben zitierte Massenhinrichtungen im Jahre 1988) und ethnische Säuberungen identifiziert. Von daher sollte das kanadische Beispiel der parlamentarischen Verurteilung der Massenhinrichtungen der iranischen Gefangenen in den achtziger Jahren als „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ z.B. auch in Europa und USA Schule machen.

Nach dem Entwurf der ICISS gliedert sich die R2P in drei Teilverantwortlichkeiten: die Responsibility to Prevent, die Responsibility to React und die Responsibility to Rebuild, wovon die „Responsibility to Prevent“, also die Pflicht zur Prävention hier zur Debatte steht.

Die Pflicht zur Prävention zielt auf die Vermeidung von Situationen, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, insbesondere durch den Aufbau einer guten Verwaltung (good governance) und die Bekämpfung tiefverwurzelter Ursachen für Konflikte (root causes), die im Iran durch die institutionalisierte Verletzung der Menschenrechte unausweichlich sind. Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist insoweit denkbar, die im Falle Iran einer Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedarf, weil Iran das Abkommen zur Errichtung des „Internationalen Gerichtshof“ zwar unterschrieben aber noch nicht ratifiziert hat.

Auch die Pflicht zur Reaktion verpflichtet zu einer Beseitigung bzw. Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen. Mittel hierzu sind friedliche Zwangsmaßnahmen der Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten verantwortlicher Organen oder Personen. Als ultima ratio kommen auch militärische Interventionen in Betracht, wenngleich diese nur in zwei eng umrissenen Situationen gerechtfertigt sein sollen: im Falle eines Massensterbens (large scale loss of life, actual or apprehended, with genocidal intent or not, which is the product either of deliberate state action, or state neglect or inability to act, or a failed state situation) und im Falle einer ethnischen Säuberung (large scale "ethnic cleansing", actual or apprehended, whether carried out by killing, forced expulsion, acts of terror or rape). Die Befugnis, eine solche militärische Intervention zu autorisieren, geht gemäß der R2P jedoch nicht auf einzelne Staaten über, sondern verbleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

 

Von der „humanitären Intervention“ unterscheidet sich die „Schutzverantwortung“ in dreifacher Weise:

 

  1. Der dem Konzept der humanitären Intervention immanente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zurückhaltung der Staaten, in innerstaatliche Konflikte aktiv einzugreifen. Diese Zurückhaltung zeigte sich insbesondere während des Völkermords in Ruanda – mit verheerenden Folgen. Die Schutzverantwortung verlagert den völkerrechtlichen Rechtfertigungsdruck für ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen, indem sie entsprechende Pflichten formuliert.

  2. Die Souveränität eines Staates und das daraus hervorgehende absolute Interventionsverbot, wie es Art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen gewährleistet, werden durch die Schutzverantwortung neu definiert. Als Folge eines Verstoßes gegen seine Schutzverantwortung verwirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine internen Angelegenheiten.

  3. Die „humanitäre Intervention“ betrifft allein die Rechtfertigung militärischer Maßnahmen und damit nur einen Teilaspekt der Schutzverantwortung. Mit ihren Präventions-, Reaktions- und Wiederaufbauelementen verfolgt letztere einen weit umfassenderen Ansatz.3

 

Mit dieser völkerrechtlichen Grundlage gewaltloser präventiver humanitärer Intervention wird völkerrechtlich die Möglichkeit gegeben im Falle institutionalisierter Menschenrechtsverletzungen jenseits der Einzelfallbeispiele der Menschenrechtsverletzungen wie bei „Amnestie International“ Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte als ein unverzichtbarer Aspekt der institutionellen Demokratisierung Irans zu initiieren.

 

Mit der Schutzverantwortung formulierte Pflicht zur aktiven Verteidigung der Menschenrechte, können die demokratischen Staaten nicht mehr wie bis jetzt bei Lippenbekenntnisse zu Menschenrechte belassen. Sie daran zu erinnern ist die Hauptaufgabe der Menschenrechtaktivisten.

 

Hannover, 17.03.2019

 

 

1 Der „subsidiäre Schutz“ greift auch innerstaatlich z.B., wenn keine Gründe für Asyl oder für Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention vorliegen, dem Betroffenen aber im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

 

2 Vergl. Wikipedia, Artikel „Schutzverantwortung“ und https://www.bpb.de/izpb/209704/das-konzept-der-internationalen-schutzverantwortung?

3 Vergl. Wikipedia